Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Bau Info Center Lüftungstechnik

I.              Allgemeines / Geltungsbereich

1.     Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge mit Bau Info Center Lüftungstechnik, Unternehmensbereich der Schwörer Haus KG, Oberstetten (BIC) über Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden ausgeschlossen und sind nicht Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages, es sei denn, BIC hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Auslieferung von Waren und Leistungserbringung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs hiergegen bedarf es nicht.

2.     Ist der Besteller Unternehmer, gelten unsere AGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle laufenden Verträge und auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, selbst wenn unsere AGB für diese nicht mehr ausdrücklich vereinbart wurden.

3.     Es wird vermutet, dass die Bestellung des Kunden und die hierauf basierende Bestätigung den Vertragsinhalt vollständig und richtig wieder geben.

II.             Angebot – Angebotsunterlagen

1.     Unsere Angebote sind freibleibend.

2.     An die bei uns eingehende Bestellung ist der Besteller gebunden. Wir können diese innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Eingang bei BIC annehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Übersendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist.

3.     Angaben unsererseits über Maße, Gewicht, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen in Listen und Drucksachen werden bestmöglichst ermittelt, sind jedoch für uns unverbindlich und werden nicht Vertragsgrundlage.

4.     An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, ihrer Vervielfältigung oder der Verwendung für andere Zwecke, als der Ausführung des konkreten Vertragsvorhabens bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III.            Preise/Zahlungsbedingungen

1.     Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager Hohenstein, einschließlich Standardverpackung, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit sie nicht erkennbar in den Preis eingerechnet ist, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Es gelten die vereinbarten und in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Gerät der Kunde hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung in Verzug, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung.

2.     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Verzug mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen.

3.     Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Kunden nur zu, wenn dieses rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, soweit dieses sich aus Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ableitet.

IV.            Lieferung, Gefahrübergang

1.     Lieferfristen und –termine gelten mit einer Toleranz von zwei Wochen, sofern nicht ein Fix-Geschäft ausdrücklich vereinbart wurde.

2.     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3.     Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit, auch aus früheren Verträgen, in Verzug ist, sowie wenn Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen und er trotz Aufforderung keine ausreichende Sicherheit leistet.

4.     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden zu fordern, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht im Falle des Annahmeverzugs auf den Besteller über.

5.     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (Hohenstein-Oberstetten) vereinbart.

6.     Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten versichert.

7.     Teillieferungen und Teilleistungen mit entsprechenden Teilabrechnungen sind zulässig.

8.     Die Vereinbarung Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet die Anlieferung der Ware, jedoch ohne Abladen. Dieses hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller auf dessen Kosten zu erfolgen.

9.     Voraussetzung für die Lieferung an einen Bestimmungsort ist je nach Umfang und Art der Ware die unmittelbare Erreichbarkeit und Befahrbarkeit mit einem dem Lieferumfang entsprechenden Lastzug.

10.   Im Falle eines von BIC zu vertretenden Lieferverzugs ist unsere Haftung für einen hieraus resultierenden Verzugsschaden des Bestellers begrenzt auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme pro Woche, jedoch maximal 5% der gesamten Vertragssumme, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

V.             Gewährleistung, Mängelrüge

1.     Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel, sowie Fehl- oder Falschlieferungen zu untersuchen und die Beanstandung offensichtlicher Mängel binnen einer Ausschlussfrist von 5 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Ist der Besteller Kaufmann/Unternehmer, so gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

2.     Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ist der Besteller Unternehmer/Gewerbetreibender, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Verjährungsfristen vor.

3.     Soweit vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe an den gelieferten Waren vorgenommen oder diese fehlerhaft angeschlossen oder eingebaut werden, bestehen gegenüber BIC keine Gewährleistungsrechte und keine Schadensersatzansprüche aus dem hieraus entstehenden Folgeschaden.

4.     Rückgriffsansprüche des gewerblichen/unternehmerischen Bestellers gegen BIC bestehen nur insoweit, als dieser seinem Abnehmer gegenüber nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen haftet und leistet und der Nachweis hierüber geführt ist.

5.     Produktänderungen und Verbesserungen durch BIC bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller erklärt sich insoweit mit einer Vertragsänderung des Lieferumfangs einverstanden. Soweit diese keine technische Verschlechterung beinhalten, sind hierauf gestützte Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

VI.            Haftung

1.     BIC haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands, jedoch nur im Umfang der Garantiezusage. Im Übrigen ist die Haftung von BIC; sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, bei leichter Fahrlässigkeit auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, sowie Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

2.     Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung von BIC bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

VII.           Rücktritt, Kündigung und Widerruf

1.     Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder diesen zu kündigen, sofern er sämtliche Liefervoraussetzungen rechtzeitig erfüllt hat und die Lieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Termin (vgl. IV. Nr. 1-3) erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Verzögerungen bedingt durch höhere Gewalt, Elementarschäden, Streik oder Krieg.

2.     BIC kann vom Vertrag zurücktreten, bzw. diesen kündigen, wenn der Besteller nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss seine Abnahmeverpflichtung trotz Mahnung und Fristsetzungen erfüllt.

3.     Im Falle der Vertragsbeendigung ohne unser Verschulden und für den Fall, dass der Besteller die Vertragserfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, ist BIC berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung ohne weiteren Nachweis in Höhe von 5% des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass BIC ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der pauschalierte Schadenersatz erhöht sich um bereits erbrachte Leistungen wie Ausführungsplanung, Anlagenberechnung, Kommissionierung, Verladung und Transport, sowie die daraus entstandenen Folgekosten. In diesem Fall ermittelt sich der verbleibende pauschalierte Schadenersatz aus dem vereinbarten Gesamtpreis abzüglich der konkret abgerechneten und im ursprünglichen Vertragspreis enthaltenen Leistungen.

4.      Ist der Besteller Verbraucher im Sinn des $ 210 III BGB, so steht ihm bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume von BIC, wie auch bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 g, 355 BGB zu. Hierüber erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

VIII.          Eigentumsvorbehalt.

1.     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

2.     Ist der Besteller Gewerbetreibender/Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht zulässig und wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nur solange der Besteller hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags, die ihm aus dem Weiterverkauf erwächst, an BIC ab. BIC nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, die Höhe der abgetretenen Forderung und den Schuldner auf Verlangen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3.     Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt BIC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

4.     BIC verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BIC.

IX.            Verarbeitungsanleitungen, Auskünfte und Beratungen.

1.     Wegen der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen am Bau stellen die von BIC erteilten Anleitungen nur allgemeine Richtlinien und Hinweise dar. Eine Beratungsverpflichtung wird hiermit nicht begründet, es sei denn, es wird eine auftragsbezogene kostenpflichtige Beratung schriftlich vereinbart. Andernfalls erfolgen die erteilten Auskünfte und Anleitungen ohne Gewähr unter Ausschluss jeglicher Haftung.

X.             Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1.     Es wird die Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

2.     Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit BIC bestehenden Geschäftsbeziehungen, sowie Gerichtsstand ist der Sitz von BIC, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder den Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. BIC ist berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.

3.     Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

XI.            Kundeninformationen, Identität des Verkäufers

1.     Bau Info Center ist ein Unternehmensbereich der Schwörer Haus KG, Hans-Schwörer-Str. 8, 72531 Hohenstein-Oberstetten. Email: info(at)bauinfocenter.de; Internet: www.bauinfocenter.de

Registergericht Stuttgart HRA 370 507, Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter Johannes Schwörer, Bankverbindung: Kreissparkasse Reutlingen, IBAN: DE 52640500000000000426, BIC-Code: SOLADES1REU, Ust-ID-Nr.: DE193093779, Steuer Nr. 89070/10972, FA Bad Urach.

 

Stand 22.06.2016